Die anstehenden Neuerungen im Geldwäschegesetz fallen sehr umfangreich aus, um wie es heißt, noch effizienter die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und die deutlich verschärften Vorgaben aus der EU-Richtlinie einzuhalten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 17. Mai 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen und tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.
Deutlicher in den Blick werden Geschäfte mit Drittstaaten rücken. Demnach sollen Drittländer mit hohem Risiko ermittelt und Geschäfte und Transaktionen von Unternehmen, die in diesen Ländern Geschäftstätigkeiten entfalten, überwacht werden. Dies soll vor allem die Finanzierung des Terrorismus erschweren und die Geldquellen des Terrorismus aufdecken. Auch wird ein stärkeres Augenmerk darauf gelegt werden, ob es sich bei den Vertragspartnern um eine sogenannte Politisch Exponierte Person (PEP) handelt, d. h., ob er ein hohes politisches oder öffentliches Amt bekleidet.
Zusätzlich ist die Einrichtung eines sogenannten Transparenzregisters vorgesehen, mit dessen Hilfe die Feststellung des „wirtschaftlich Berechtigten“ bei Geschäften mit Gesellschaften erleichtert werden soll. Dennoch dürfen sich Unternehmen in Zukunft nicht alleine auf die aus Registern zu entnehmenden Daten verlassen, sondern müssen diese vor einer Transaktion oder bei einer Geschäftsbeziehung überprüfen, wenn verstärkte Sorgfaltspflichten angezeigt sind. In diesen Fällen müssen ausreichende Informationen eingeholt werden, um die Geschäftstätigkeit des Partners zu analysieren.
Güterhändler – zu denen die Edelmetallhändler gehören – müssen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten nach dem neuen Gesetz erfüllen, wenn sie ab dem 26. Juni 2017 Bartransaktionen ab einer Höhe von nun 10.000 Euro, statt wie bisher ab einer Höhe von 15.000 Euro tätigen. Zu den wichtigsten Sorgfaltspflichten zählt die Identifizierung des Vertragspartners.
Was bedeutet die Gesetzesänderung für Edelmetallkäufer?
Wer Edelmetalle in Form eines Tafelgeschäfts anonym und in bar bei einem Edelmetallhändler seines Vertrauens kaufen möchte, kann das nur noch bis zum 25. Juni 2017 bis zur gewohnten Obergrenze von 14.999,99 Euro tun. Ab dem 26. Juni 2017 gilt die Neuregelung des Geldwäschegesetzes, die unter anderem eine Absenkung anonymer Barkäufe, auch von Edelmetallen, auf 9.999,99 Euro vorsieht.